Grundsätzlich gilt: Die Erholungsmaßnahme in familiengerechten Unterkünften wird für mindestens sieben und höchstens 14 Übernachtungen bezuschusst. Alle Familienmitglieder sollten daran teilnehmen und die Unterkunft muss innerhalb Deutschlands liegen.
Gefördert werden können Erholungsaufenthalte von Familien oder Alleinerziehenden mit mindestens einem Kind, die Sozialleistungen erhalten. Etwa Arbeitslosengeld II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Wohngeld. Eine Förderung ist darüber hinaus auch möglich, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Das Kindergeld zählt grundsätzlich nicht zum Einkommen.
Bei einer dreiköpfigen Familie mit zwei Erwachsenen und einem Kind kann die Erholungszeit beispielsweise gefördert werden bei einem Jahreseinkommen, das unter 34.224 Euro liegt. Bei einer fünfköpfigen Familie (zwei Erwachsene mit drei Kindern) liegt die Fördergrenze bei weniger als 43.512 Euro Jahreseinkommen.
Bei einer alleinerziehenden Person mit einem Kind ist eine Förderung möglich, wenn die Summe unter 23.832 Euro liegt.
Genauere Informationen sowie Antragstellung beim LCV, Anne von Döllen, Neuer Markt 30, 49377 Vechta, Tel. 04441/8707- 624 oder unter http://www.lcv-oldenburg.de/ichsuchehilfe/kurberatung/erholung/Erholung.